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JuraForum.deUrteileLAG-HAMMUrteil vom 07.11.2002, Aktenzeichen: 8 (13) Sa 837/02 

LAG-HAMM – Aktenzeichen: 8 (13) Sa 837/02

Urteil vom 07.11.2002


Leitsatz:Auch bei einer zweistufigen tariflichen Verfallklausel liegt in der Erhebung der Kündigungsschutz- oder Fortbestandsklage die zur Wahrung der ersten Stufe erforderliche schriftliche Geltendmachung. Allein die Tatsache, dass sodann mit Fälligkeit der jeweiligen Monatsvergütung die Klagefrist (2. Stufe) zu laufen beginnt und sich so u.U. der dem Arbeitnehmer insgesamt zur Verfügung stehende Überlegungszeitraum verkürzen könnte, rechtfertigt entgegen BAG, NZA 2000, 818 kein anderes Ergebnis.
Rechtsgebiete:TVG, MTV Groß- und Außenhandel
Vorschriften:TVG § 4, MTV Groß- und Außenhandel § 15,
Stichworte:Verzugslohn, Tarifvertrag, Verfall, Ausschlussfrist, zweistufige Ausschlussfrist, Beginn der Klagefrist,
Verfahrensgang:ArbG Gelsenkirchen 5 (3) Ca 3023/00 vom 29.11.2001

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