JuraForum.de > Urteile > LAG-HAMM > Urteil vom 07.08.2008, Aktenzeichen: 8 Sa 1585/07
| Leitsatz: | Sieht ein Sozialplan die Zahlung einer Abfindung u.a. für den Fall vor, dass der Arbeitnehmer nach Wegfall der bisherigen Tätigkeit künftig eine geringerwertige Tätigkeit übernimmt, sodann innerhalb eines Überlegungszeitraums seine Entscheidung revidiert und durch Eigenkündigung ausscheidet, so sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, wenn der Arbeitnehmer nach Übernahme einer neuen Tätigkeit eine Eigenkündigung mit der Begründung ausspricht, die ihm tatsächlich zugewiesenen Tätigkeiten entsprächen nicht den Anforderungsmerkmalen der neugefassten Stellenbeschreibung. Der nach dem Sozialplan erforderliche Vergleich von früher ausgeübter und neuer Tätigkeit betrifft die maßgeblichen Arbeitsvertragsbedingungen. Sind diese als gleichwertig anzusehen, rechtfertigt die angeblich vertragswidrige unterwertige Beschäftigung keinen Sozialplananspruch. |
| Rechtsgebiete: | GenG, ArbGG |
| Vorschriften: | GenG § 42, ArbGG § 72 Abs. 2, |
| Stichworte: | Sozialplanabfindung, Angebot eines gleichwertigen Arbeitsplatzes, |
| Verfahrensgang: | ArbG Rheine, 2 Ca 2366/06 vom 02.08.2007 BAG, 1 AZR 852/08 |
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