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JuraForum.deUrteileLAG-HAMMUrteil vom 07.07.2006, Aktenzeichen: 10 Sa 1283/05 

LAG-HAMM – Aktenzeichen: 10 Sa 1283/05

Urteil vom 07.07.2006


Leitsatz:Bei der Überprüfung der Erforderlichkeit der Teilnahme an einem Mobbingseminar nach § 37 Abs. 6 BetrVG kann auf die Darlegung einer betrieblichen Konfliktlage im Sinne eines aktuellen betriebsbezogenen Anlasses nicht verzichtet werden.

Insoweit genügen allerdings hinreichende Anhaltspunkte, erste Anzeichen dafür, dass Mitarbeiter einer Mobbingsituation ausgesetzt sind (im Anschluss an BAG, Beschluss vom 15.01.1997 - AP BetrVG 1972 § 37 Nr. 118).
Rechtsgebiete:BetrVG
Vorschriften:BetrVG § 37 Abs. 2, BetrVG § 37 Abs. 6, BetrVG § 40,
Stichworte:Lohnanspruch für ein Betriebsratsmitglied zur Teilnahme an einer Schulungsveranstaltung, Erforderlichkeit eines Seminars über Mobbing, aktueller Schulungsbedarf, konkrete betriebliche Konfliktsituation, Anforderungen an Darlegungslast des Betriebsrats,
Verfahrensgang:ArbG Rheine 1 Ca 20/05 vom 12.04.2005

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