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JuraForum.deUrteileLAG-HAMMUrteil vom 07.07.2005, Aktenzeichen: 8 Sa 2024/04 



LAG-HAMM – Aktenzeichen: 8 Sa 2024/04

Urteil vom 07.07.2005


Leitsatz:Beruft sich der Arbeitnehmer gegenüber dem Arbeitgeber binnen eines Monats nach Zugang der Kündigung unter Hinweis auf einen vorangehend gestellten Gleichstellungsantrag auf den Sonderkündigungsschutz wegen Schwerbehinderung, so genügt diese Mitteilung zur Wahrung der Rechte auch dann, wenn der Arbeitnehmer nicht die beantragte Gleichstellung, sondern - aufgrund eines nicht mitgeteilten vorangehenden Verschlimmerungsantrags - die Anerkennung als Schwerbehinderter erlangt.
Rechtsgebiete:SGB IX
Vorschriften:SGB IX §§ 85 ff,
Stichworte:Sonderkündigungsschutz wegen Schwerbehinderung, Anerkennungsantrag, Gleichstellungsantrag, rechtzeitige Unterrichtung des Arbeitgebers,
Verfahrensgang:ArbG Hamm 3 Ca 796/04 L vom 14.09.2004

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