JuraForum.de > Urteile > LAG-HAMM > Urteil vom 07.07.2005, Aktenzeichen: 4 Sa 1559/04
| Leitsatz: | Die erleichterte Kündigungsmöglichkeit nach § 125 InsO setzt voraus, dass eine Betriebsänderung im Sinne von § 111 BetrVG geplant ist und zwischen Betriebsrat und Insolvenzverwalter ein Interessenausgleich zustande kommt, in dem die Arbeitnehmer, denen gekündigt werden soll, namentlich bezeichnet sind. Der Interessenausgleich ist zwischen Insolvenzverwalter und Betriebsrat abzuschließen. Dem vorläufigen Insolvenzverwalter ist diese Möglichkeit nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes nicht eröffnet (LAG Hamm v. 22.05.2002 - 2 Sa 1560/01, LAGReport 2003, 60 = NZA-RR 2003, 378 = ZInsO 2002, 1104). |
| Rechtsgebiete: | InsO, BetrVG |
| Vorschriften: | InsO § 125, BetrVG § 111, |
| Verfahrensgang: | ArbG Bocholt 3 Ca 155/02 vom 08.06.2004 |
Um den Volltext vom LAG-HAMM – Urteil vom 07.07.2005, Aktenzeichen: 4 Sa 1559/04 anzusehen, müssen Sie die Einzelentscheidung kaufen.
Sie lesen gerade das Thema "LAG-HAMM - 07.07.2005, 4 Sa 1559/04" © JuraForum.de — 2003-2013
Kanzleinews einstellen | Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum