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JuraForum.deUrteileLAG-HAMMUrteil vom 07.06.2005, Aktenzeichen: 19 (2) Sa 30/05 



LAG-HAMM – Aktenzeichen: 19 (2) Sa 30/05

Urteil vom 07.06.2005


Leitsatz:1. Ein nach §§ 249 ff. BGB ersatzfähiger Vermögensschaden wegen Verletzung ausnahmsweise bestehender Aufklärungspflichten des Arbeitgebers beim Abschluss

eines Aufhebungsvertrages oder wegen Erteilung falscher Auskünfte liegt noch nicht vor, wenn der Sperrzeitbescheid der Bundesagentur für Arbeit von dem Arbeitnehmer angegriffen worden ist und noch keine rechtskräftige Entscheidung vorliegt (so auch LAG Niedersachsen, Urteil vom 28.03.2003 - 16 Sa 19/03, NZA-RR 2004, 46).

2. Macht der Arbeitnehmer in einem solchen Fall Schadensersatzansprüche gegen den Arbeitgeber wegen Verletzung von Aufklärungspflichten oder Erteilung falscher Auskünfte geltend, ist nicht die Zahlungs-, sondern die Feststellungsklage nach § 256 ZPO die richtige Klageart (vgl. BGH, Urteil vom 10.12.1992 - IX ZR 54/92, NJW 1993, 1137).

3. Zum Ausschluss des Schadensersatzanspruchs im Einzelfall wegen überwiegenden Mitverschuldens des Arbeitsnehmers nach § 254 BGB.
Rechtsgebiete:BGB, ZPO
Vorschriften:BGB § 241 Abs. 2, BGB § 254, ZPO § 256,
Stichworte:Verletzung von Aufklärungspflichten und Auskünfte des Arbeitgebers beim Abschluss eines Aufhebungsvertrages, Anspruch auf Schadensersatz bei Sperrzeit beim Bezug von Arbeitslosengeld, Mitverschulden des Arbeitnehmers nach § 254 BGB,
Verfahrensgang:ArbG Münster 3 Ca 1233/04 vom 18.11.2004
Rechtskraft:ja

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