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JuraForum.deUrteileLAG-HAMMUrteil vom 05.09.2007, Aktenzeichen: 18 Sa 1411/03 

LAG-HAMM – Aktenzeichen: 18 Sa 1411/03

Urteil vom 05.09.2007


Leitsatz:Nach § 5.1 Abs. 1 BMTV Metall ist Montagestelle die Stelle, von der aus der Beginn der Arbeitszeit berechnet wird. Ist auf einem Werksgelände diese Stelle nicht die konkrete Montagestelle selbst, sondern ein Zeiterfassungsgerät in einer Nebenhalle, so ist diese Stelle auch für die Bestimmung der Entfernung zwischen dem entsendenden Betrieb und der Montagestelle maßgebend.
Rechtsgebiete:BGB, BMTV Metall
Vorschriften:BGB § 611 Abs. 1, BMTV Metall § 4.2, BMTV Metall § 4.3, BMTV Metall § 4.4.1, BMTV Metall § 5.1, BMTV Metall § 6.2.2, BMTV Metall § 6.3,
Stichworte:Wochenendfahrgeld, Montagestammarbeiter, Fernmontage, Berechnung der Entfernung zwischen dem entsendenden Betrieb und der Montagestelle,
Verfahrensgang:ArbG Herne 5 Ca 1157/03 vom 09.07.2003

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