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JuraForum.deUrteileLAG-HAMMUrteil vom 04.11.2008, Aktenzeichen: 14 Sa 818/08 

LAG-HAMM – Aktenzeichen: 14 Sa 818/08

Urteil vom 04.11.2008


Leitsatz:1. Wettbewerbsverbote, die in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Arbeitsvertrages enthalten sind, unterliegen der Transparenzkontrolle nach § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB.

2. Auch die Unklarheitenregel des § 305 c Abs. 2 BGB findet Anwendung. Deshalb kann die formularmäßig formulierte Zusage einer Karenzentschädigung, die auch als Zusage einer niedrigeren als der gesetzlichen Karenzentschädigung verstanden werden kann, zur Unverbindlichkeit des Wettbewerbsverbots führen.
Rechtsgebiete:BGB, HGB
Vorschriften:BGB § 305 c Abs. 2, BGB § 307 Abs. 1 Satz 2, HGB §§ 74 ff,
Stichworte:Allgemeine Geschäftsbedingung, Karenzentschädigung, Transparenz-Kontrolle, Unklarheitenregel, Wettbewerbsverbot,
Verfahrensgang:ArbG Bielefeld, 3 Ca 453/08 vom 16.04.2008

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