JuraForum.de > Urteile > LAG-HAMM > Urteil vom 04.06.2002, Aktenzeichen: 4 Sa 80/02
| Leitsatz: | Kommt es nach Ausspruch der Kündigung durch den Betriebsveräußerer - hier: den Insolvenzverwalter - zu einer vertraglichen Vereinbarung mit dem Betriebserwerber über die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses, bedarf die auf § 613a Abs. 4 BGB gestützte Feststellungsklage des Arbeitnehmers eines besonderen Rechtsschutzbedürfnisses. Ein derartiges Rechtsschutzbedürfnis ist nicht gegeben, wenn der Arbeitnehmer sich lediglich auf Vergütungsdifferenzen aus der Zeit vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens beruft. |
| Rechtsgebiete: | BGB, KSchG, ZPO |
| Vorschriften: | BGB § 613a Abs. 1, BGB § 613a Abs. 2, KSchG § 11 Nr. 1, ZPO § 256 Abs. 1, |
| Stichworte: | Feststellungsklage, Rechtsschutzbedürfnis, Betriebsübergang in der Insolvenz, Kündigungsverbot, Zwischenverdienst, |
| Verfahrensgang: | ArbG Minden 3 (1) Ca 232/01 vom 15.11.2001 |
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