JuraForum.de > Urteile > LAG-HAMM > Urteil vom 04.03.2005, Aktenzeichen: 10 Sa 1832/04
| Leitsatz: | 1. Bei der Übersendung fristwahrender Schriftsätze durch Telefax ist der Rechtsanwalt verpflichtet, durch entsprechende Anordnungen sicherzustellen, dass das Büropersonal vor Absendung des Telefaxes das Vorhandensein einer Unterschrift überprüft. 2. Die Kündigung von Betriebsratsmitgliedern kann auch in der Insolvenz allein nach § 15 Abs. 1, 4, 5 KSchG, nicht nach § 125 InsO überprüft werden. § 125 InsO ist insoweit allein gegenüber § 1 KSchG lex specialis, nicht auch gegenüber § 15 KSchG. 3. Die Zulässigkeitserklärung der zuständigen Behörde zur Kündigung eines in Elternzeit befindlichen Arbeitnehmers nach § 18 Abs. 1 Satz 2 und 3 BErzGG muss zum KündigungszeitpunktKündigungszeitpunkt vorliegen, aber noch nicht bestandskräftig sein ( im Anschluss an BAG, Urteil vom 16.03.2003 - AP MuSchG 1998 § 9 Nrn. 33 und 35). |
| Rechtsgebiete: | ZPO, InsO, KSchG, BGB, BErzGG |
| Vorschriften: | ZPO § 233, InsO § 125, KSchG § 15 Abs. 1, KSchG § 15 Abs. 4, KSchG § 15 Abs. 5, KSchG § 1 Abs. 2, KSchG § 1 Abs. 3, BGB § 613 a, BErzGG § 18 Abs. 1, |
| Stichworte: | Wiedereinsetzung in den vorigen Stand Übersendung fristwahrender Schriftsätze per Telefax Organisationsverschulden des Rechtsanwalts Kündigung von Betriebsratsmitgliedern in der Insolvenz Betriebsübergreifende Sozialauswahl Kündigung während der Elternzeit Zulässigkeitserklärung der zuständigen Behörde, |
| Verfahrensgang: | ArbG Herford 1 Ca 388/04 vom 29.07.2004 |
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