JuraForum.de > Urteile > LAG-HAMM > Urteil vom 04.02.2003, Aktenzeichen: 7 Sa 1624/02
| Leitsatz: | Aus den Gründen der ultima-ratio ist der Arbeitgeber vor einer Beendigungskündigung verpflichtet, eine Änderungskündigung unabhängig von der Tatsache auszusprechen, dass der von der betrieblichen Maßnahme betroffene Arbeitnehmer einer freiwilligen Verträgsänderung nicht zugestimmt hat. Hiervon ist der Arbeitgeber nur befreit, sobald der Arbeitnehmer unmissverständlich zu erkennen gibt, unter keinen Umständen zu den geänderten Arbeitsbedingungen arbeiten zu wollen (Fortsetzung der Rechtsprechung des BAG: Urteil vom 07.12.2000 - 2 AZR 391/99 - AP Nr. 113 zu § 1 KSchG 1969 Betriebsbedingte Kündigung). |
| Rechtsgebiete: | KSchG |
| Vorschriften: | KSchG § 1 Abs. 2, KSchG § 2, |
| Stichworte: | ultima-ratio-Prinzip, Vorrang der Änderungskündigung, Ablehnung des Änderungsangebots, |
| Verfahrensgang: | ArbG Gelsenkirchen 1 Ca 302/02 vom 26.06.2002 |
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