( dauerhaft?)  

JuraForum.deUrteileLAG-HAMMUrteil vom 04.02.2003, Aktenzeichen: 7 Sa 1624/02 



LAG-HAMM – Aktenzeichen: 7 Sa 1624/02

Urteil vom 04.02.2003


Leitsatz:Aus den Gründen der ultima-ratio ist der Arbeitgeber vor einer Beendigungskündigung verpflichtet, eine Änderungskündigung unabhängig von der Tatsache auszusprechen, dass der von der betrieblichen Maßnahme betroffene Arbeitnehmer einer freiwilligen Verträgsänderung nicht zugestimmt hat. Hiervon ist der Arbeitgeber nur befreit, sobald der Arbeitnehmer unmissverständlich zu erkennen gibt, unter keinen Umständen zu den geänderten Arbeitsbedingungen arbeiten zu wollen (Fortsetzung der Rechtsprechung des BAG: Urteil vom 07.12.2000 - 2 AZR 391/99 - AP Nr. 113 zu § 1 KSchG 1969 Betriebsbedingte Kündigung).
Rechtsgebiete:KSchG
Vorschriften:KSchG § 1 Abs. 2, KSchG § 2,
Stichworte:ultima-ratio-Prinzip, Vorrang der Änderungskündigung, Ablehnung des Änderungsangebots,
Verfahrensgang:ArbG Gelsenkirchen 1 Ca 302/02 vom 26.06.2002

Volltext

Um den Volltext vom LAG-HAMM – Urteil vom 04.02.2003, Aktenzeichen: 7 Sa 1624/02 anzusehen, müssen Sie die Einzelentscheidung kaufen.

Volltext der Entscheidung kaufen





Weitere Entscheidungen der Gerichte

Urteile: Schlagworte

Urteile: Vorschriften

Lexikon

Gesetze


http://www.juraforum.de/urteile/lag-hamm/lag-hamm-urteil-vom-04-02-2003-az-7-sa-162402

"LAG-HAMM - 04.02.2003, 7 Sa 1624/02" © JuraForum.de — 2003-2012

Kanzleinews einstellen | Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum

ANZEIGEN