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JuraForum.deUrteileLAG-HAMMUrteil vom 03.07.2003, Aktenzeichen: 11 (5) Sa 985/02 



LAG-HAMM – Aktenzeichen: 11 (5) Sa 985/02

Urteil vom 03.07.2003


Leitsatz:1. Wird während eines sich über mehr als 2 Jahre erstreckenden Stellenbesetzungsverfahrens einer der Bewerber neu beurteilt, so ist diese neue Beurteilung fortan maßgebliche Grundlage der Bestenauslese nach Art. 33 Abs. 2 GG.

2. Weist die klagende Bewerberin bei dem Vergleich der jeweils letzten Beurteilungen gegenüber dem von der Behörde favorisierten Mitbewerber einen Vorsprung von 2 Notenstufen innerhalb eines fünfstufigen Benotungsschemas auf ( "5 Punkte = übertrifft die Anforderungen in besonderem Maße" gegenüber "3 Punkte(n) = entspricht voll den Anforderungen"), so wird der so belegte Qualifikationsvorsprung

a) weder durch die nicht näher spezifizierten Ausführungen der Behörde ausgeglichen, die nominelle Differenz um zwei Notenstufen sei tatsächlich geringer,

- weil es sich bei der schlechteren Beurteilung um eine Regelbeurteilung und bei der besseren Beurteilung der klagenden Bewerberin um eine Anlassbeurteilung handele,

- weil die schlechtere neue Beurteilung des von ihr favorisierten Bewerbers zwar innerhalb desselben Bewertungsschemas aber zu einem Zeitpunkt erfolgt sei, als in den Beurteilungsrichtlinien Quoten für die Vergabe der Bestnoten "5 Punkte" und "4 Punkte" vorgegeben waren,

b) noch durch die Argumentation,

- die Beurteilung des von ihr favorisierten Bewerbers resultiere aus einem höheren Statusamt (A 12 / III BAT gegenüber IV a BAT / A 11),

- der von ihr favorisierte Bewerber habe bei einem Vorstellungsgespräch der Bewerber unter Beantwortung von fünf Fragen 133 von 150 Punkten erzielt gegenüber 124 von 150 Punkten der besser beurteilten klagenden Bewerberin.

3. In der gegebenen Situation fällt die Bestenauslese zugunsten der klagenden Bewerberin aus. Ihrem Hauptklageantrag auf Übertragung des Dienstpostens ist stattzugeben.
Rechtsgebiete:GG
Vorschriften:GG Art. 33 Abs. 2,
Stichworte:Konkurrentenklage,
Verfahrensgang:ArbG Münster 2 Ca 560/01 vom 23.05.2002

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