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JuraForum.deUrteileLAG-HAMMUrteil vom 03.03.2009, Aktenzeichen: 14 Sa 361/08 

LAG-HAMM – Aktenzeichen: 14 Sa 361/08

Urteil vom 03.03.2009


Leitsatz:1. Die Vereinbarung in einer Allgemeinen Geschäftsbedingung, wonach ein nicht ins Verdienen gebrachter Provisionsvorschuss zurückzuzahlen ist, unterliegt keiner Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 und 2, § 308, 309 BGB, da es sich um keine von Rechtsvorschriften abweichende Regelung handelt (§ 307 Abs. 3 Satz 1 BGB).

2. Zur Frage der unzulässigen Rechtsausübung der Rückforderung eines Provisionsvorschusses durch den Unternehmer/Arbeitgeber, wenn der zu erstattende Saldo durch eine Verletzung der Förderungs- und Rücksichtnahmepflicht gegenüber der Vermittlungstätigkeit des Provisionsempfängers mit entstanden ist.
Rechtsgebiete:BGB
Vorschriften:BGB § 242, BGB § 307 Abs. 1 S. 1, BGB § 307 Abs. 3 S. 1,
Stichworte:AGB, Provision, Rückzahlung, unzulässige Rechtsausübung, Vorschuss,
Verfahrensgang:ArbG Hamm, 1 Ca 1780/07 vom 15.01.2008

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