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JuraForum.deUrteileLAG-HAMMUrteil vom 02.05.2007, Aktenzeichen: 18 Sa 1994/06 



LAG-HAMM – Aktenzeichen: 18 Sa 1994/06

Urteil vom 02.05.2007


Leitsatz:Bildungsinhalte einer beruflichen Arbeitnehmerweiterbildungsmaßnahme im Sinne des § 1 Abs. 3 AWbG NRW müssen im Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit voraussichtlich verwendbar sein. Die Bildungsmaßnahme kann nicht unabhängig von der konkreten Arbeitsaufgabe des Arbeitnehmers beurteilt werden. Ein hinreichender Bezug zur beruflichen Tätigkeit erfordert bei dem Besuch eines Sprachkurses eine Kontinuität in der Verwendung der Sprache in der beruflichen Tätigkeit.

Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung, ob eine berufliche Arbeitnehmerweiterbildungsmaßnahme im Sinne des § 1 Abs. 3 AWbG NRW die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt, ist der Zeitpunkt, in dem der Arbeitgeber über die beantragte Freistellung des Arbeitnehmers zu entscheiden hat.
Rechtsgebiete:BGB, AWbG NRW
Vorschriften:BGB § 611 Abs. 1, AWbG NRW § 1 Abs. 1, AWbG NRW § 1 Abs. 3, AWbG NRW § 7,
Stichworte:Arbeitnehmerweiterbildungsgesetz NRW, berufliche Arbeitnehmerweiterbildung, Sprachkurs,
Verfahrensgang:ArbG Detmold 10 (2) Ca 2542/06 vom 18.08.2006

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