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JuraForum.deUrteileLAG-HAMMUrteil vom 01.09.2006, Aktenzeichen: 4 Sa 564/05 

LAG-HAMM – Aktenzeichen: 4 Sa 564/05

Urteil vom 01.09.2006


Leitsatz:Ist nach einer tariflichen Eingruppierungssystematik für bestimmte Tätigkeitsbereiche nach Ablauf einer bestimmten Beschäftigungsdauer eine Höhergruppierung vorgesehen, können Arbeitnehmer, für deren Tätigkeitsbereich dies nicht der Fall ist, jedenfalls dann nicht unter Berufung auf den allgemeinen Lohngleichheitsgrundsatz gleichwohl Höhergruppierung verlangen, wenn tatsächlich in der begünstigten Tätigkeitsgruppe gar keine Arbeitnehmer beschäftigt werden. Betrifft eine tarifvertragliche Eingruppierungsregel ausschließlich oder überwiegend Angehörige eines Geschlechts, kann eine mittelbare Diskriminierung nicht festgestellt werden.
Rechtsgebiete:BGB, AGG
Vorschriften:BGB § 612 Abs. 3 a.F., AGG § 7, AGG § 8 Abs. 2,
Stichworte:Tarifvertrag Unternehmensgruppe Dr. Mxxxx, Eingruppierung, mittelbare Diskriminierung, Bewährungsaufstieg,
Verfahrensgang:ArbG Minden 1 Ca 2442/02 vom 10.02.2004

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