JuraForum.de > Urteile > LAG-HAMM > Beschluss vom 30.12.2008, Aktenzeichen: 14 Ta 118/08
| Leitsatz: | 1. Das Arbeitsgericht ist verpflichtet, vor einer Entscheidung, mit der es Prozesskostenhilfe zurückweist, auf Mängel der Klagebegründung, die eine Erfolgsaussicht in Frage stellen oder eine Mutwilligkeit der Klageerhebung begründen zu können, zeitnah hinzuweisen, statt zunächst einen Antrag bis zur Beendigung der Instanz unbearbeitet zu lassen und erst dann nach Erinnerung an eine Entscheidung durch die Prozesskostenhilfe begehrende Partei kurz vor bzw. nach Instanzbeendigung das Prozesskostenhilfegesuch aus diesem Grund abzulehnen. 2. Gleiches gilt für etwaige Mängel bei der Darlegung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (so auch LAG Hamm, 8. November 2001, 4 Ta 708/01, LAG-Report 2002, S. 89) 3. Wird der Partei Prozesskostenhilfe bewilligt, ist im arbeitsgerichtlichen Verfahren gemäß § 11 a Abs. 3 ArbGG, § 121 Abs. 2 Alt. 2 ZPO ein Rechtsanwalt beizuordnen, wenn die Gegenseite anwaltlich vertreten ist. Eine Prüfung der Erforderlichkeit der Beiordnung findet nicht statt. § 11 a Abs. 2 ArbGG findet keine Anwendung im Prozesskostenhilfebewilligungsverfahren. 4. Bei einer rückwirkenden Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist nach den Grundsätzen des "stecken gebliebenen" Prozesskostenhilfegesuchs eine rückwirkende Beiordnung dann vorzunehmen, wenn sich der Bewilligungszeitraum mit dem Zeitraum der anwaltlichen Vertretung der Gegenseite deckt. Dies gilt im Falle einer Mandatsniederlegung auf der Gegenseite oder der Beendigung der Instanz auch dann, wenn bei sachgerechter Behandlung des Antrags durch das Arbeitsgericht gemäß Leitsatz 1 und 2 ein bewilligungsfähiges Prozesskostenhilfegesuch zuvor hätte vorliegen können. |
| Rechtsgebiete: | ArbGG, ZPO, GG |
| Vorschriften: | ArbGG § 1 a Abs. 2, ZPO § 121 Abs. 2 Alt., GG Art. 103 Abs. 1, |
| Stichworte: | Prozesskostenhilfe, Beiordnung, Erforderlichkeit, Hinweispflichten, |
| Verfahrensgang: | ArbG Bocholt, 3 Ca 1600/07 vom 03.01.2008 |
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