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JuraForum.deUrteileLAG-HAMMBeschluss vom 30.10.2006, Aktenzeichen: 18 (7) Ta 249/06 

LAG-HAMM – Aktenzeichen: 18 (7) Ta 249/06

Beschluss vom 30.10.2006


Leitsatz:Die sofortige Beschwerde nach § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO i.V.m. § 567 Abs. 1 ZPO ist auch dann statthaft, wenn die Entscheidung eines Prozesskostenhilfeantrags über einen unzumutbaren Zeitraum hinaus verzögert wird und sich bei objektiver Betrachtung diese Verzögerung letztlich als Verweigerung des Rechtsschutzes, die einer Ablehnung gleichzusetzen ist, darstellt.
Rechtsgebiete:ZPO, ArbGG
Vorschriften:ZPO § 118 Abs. 1 Satz 1, ZPO § 127 Abs. 2 Satz 2, ZPO § 567 Abs. 1, ArbGG § 11 a,
Stichworte:Auslegung eines Rechtsmittels, sofortige Beschwerde, Untätigkeitsbeschwerde im Prozesskostenhilfebewilligungsverfahren,
Verfahrensgang:ArbG Paderborn 2 Ca 334/06 vom 06.03.2006

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