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JuraForum.deUrteileLAG-HAMMBeschluss vom 28.10.2005, Aktenzeichen: 13 TaBV 30/05 

LAG-HAMM – Aktenzeichen: 13 TaBV 30/05

Beschluss vom 28.10.2005


Leitsatz:Bei der Eingruppierung von gewerblichen Beschäftigten in der Gebäudereinigung kommt es seit dem 01.04.2004 ausschließlich auf die tatsächlich ausgeübte Tätigkeit an.
Rechtsgebiete:RTV für die gewerblichen Beschäftigten in der Gebäudereinigung
Vorschriften:RTV für die gewerblichen Beschäftigten in der Gebäudereinigung § 7,
Stichworte:Eingruppierung, Umgruppierung, Gebäudereiniger, tatsächlich ausgeübte Tätigkeit,
Verfahrensgang:ArbG Dortmund 2 BV 186/04 vom 11.01.2005

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