JuraForum.de > Urteile > LAG-HAMM > Beschluss vom 28.10.2005, Aktenzeichen: 13 TaBV 30/05
| Leitsatz: | Bei der Eingruppierung von gewerblichen Beschäftigten in der Gebäudereinigung kommt es seit dem 01.04.2004 ausschließlich auf die tatsächlich ausgeübte Tätigkeit an. |
| Rechtsgebiete: | RTV für die gewerblichen Beschäftigten in der Gebäudereinigung |
| Vorschriften: | RTV für die gewerblichen Beschäftigten in der Gebäudereinigung § 7, |
| Stichworte: | Eingruppierung, Umgruppierung, Gebäudereiniger, tatsächlich ausgeübte Tätigkeit, |
| Verfahrensgang: | ArbG Dortmund 2 BV 186/04 vom 11.01.2005 |
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