JuraForum.de > Urteile > LAG-HAMM > Beschluss vom 28.08.2003, Aktenzeichen: 13 TaBV 127/03
| Leitsatz: | Dem Betriebsrat steht ein Anspruch auf Unterlassung einer Betriebsänderung bis zum Zustandekommen oder endgültigen Scheitern eines Interessenausgleichs zu. Dieser Anspruch kann bei Vorliegen eines Verfügungsgrundes im Wege der einstweiligen Verfügung durchgesetzt werden (Änderung der früheren Rechtsprechung der Kammer). |
| Rechtsgebiete: | BetrVG |
| Vorschriften: | BetrVG § 111, |
| Stichworte: | Unterlassungsanspruch des Betriebsrats bei Betriebsänderungen, |
| Verfahrensgang: | ArbG Minden 3 BVGa 3/03 vom 06.08.2003 |
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