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JuraForum.deUrteileLAG-HAMMBeschluss vom 27.06.2003, Aktenzeichen: 10 TaBV 22/03 

LAG-HAMM – Aktenzeichen: 10 TaBV 22/03

Beschluss vom 27.06.2003


Leitsatz:1. Aus dem Grundsatz der Allgemeinheit der Wahl nach § 14 BetrVG folgt, dass die Bildung von Wahlkreisen in einem Betrieb unzulässig ist. Nach § 3 Abs. 1 BetrVG kann aber durch Tarifvertrag für mehrere Betriebe, Betriebsteile und Nebenbetriebe eines Unternehmens ein einheitlicher Betriebsrat gewählt werden, insoweit ist die Einteilung in Wahlbezirke nicht unzulässig.

2. Auch bei der Anfechtung einer Betriebsratswahl muss der Anfechtungsantrag entsprechend § 253 Abs. 2 ZPO erkennen lassen, wer Antragsteller ist und gegen wen sich der Antrag richtet. Der Antrag muss weiter Gegenstand, Grund und Umfang der Anfechtung angeben und einen bestimmten Antrag enthalten.
Rechtsgebiete:BetrVG, ZPO
Vorschriften:BetrVG § 3, BetrVG § 14, BetrVG § 19, ZPO § 253,
Stichworte:Anfechtung einer Betriebsratswahl, ordnungsgemäße Antragsschrift, Anfechtungsgegner, ausreichende Bestimmtheit des Antrags, Nichtigkeit einer Betriebsratswahl, Grundsatz der Allgemeinheit der Wahl, Einteilung in Wahlbezirke durch Tarifvertrag, Wahl eines unternehmenseinheitlichen Betriebsrats,
Verfahrensgang:ArbG Gelsenkirchen 4 BV 26/02 vom 27.11.2002

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