JuraForum.de > Urteile > LAG-HAMM > Beschluss vom 27.04.2005, Aktenzeichen: 10 TaBV 144/04
| Leitsatz: | Die Versetzung eines Arbeitnehmers von einem Betrieb des Arbeitgebers in einen anderen Betrieb desselben Arbeitgebers stellt eine Versetzung im Sinne des § 95 Abs. 3 S.1 BetrVG dar und unterliegt auch dem Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats des abgebenden Betriebes. Das gilt auch, wenn sich der zu versetzende Arbeitnehmer zuvor in einem unbezahlten Sonderurlaub befunden und das Arbeitsverhältnis längere Zeit geruht hat. Die Eingliederung und die Betriebszugehörigkeit dieses Arbeitnehmers zum abgebenden Betrieb wird durch die Vereinbarung des Ruhens des Arbeitsverhältnisses nicht aufgehoben. Eine analoge Anwendung des § 13 Abs. 1 S. 2 BPersVG auf die Bestimmungen des Betriebsverfassungsgesetzes kommt nicht in Betracht. |
| Rechtsgebiete: | BetrVG, BPersVG |
| Vorschriften: | BetrVG § 7, BetrVG § 95 Abs. 3 S. 1, BetrVG § 99 Abs. 1, BPersVG § 13 Abs. 1 S 2, |
| Stichworte: | Mitbestimmung des Betriebsrats Versetzung Eingliederung/Zuordnung eines Arbeitnehmers bei ruhendem Arbeitsverhältnis, |
| Verfahrensgang: | ArbG Bielefeld 5 BV 80/03 vom 05.10.2004 |
Um den Volltext vom LAG-HAMM – Beschluss vom 27.04.2005, Aktenzeichen: 10 TaBV 144/04 anzusehen, müssen Sie die Einzelentscheidung kaufen.
Sie lesen gerade das Thema "LAG-HAMM - 27.04.2005, 10 TaBV 144/04" © JuraForum.de — 2003-2013
Kanzleinews einstellen | Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum