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JuraForum.deUrteileLAG-HAMMBeschluss vom 27.02.2002, Aktenzeichen: 4 Ta 27/03 



LAG-HAMM – Aktenzeichen: 4 Ta 27/03

Beschluss vom 27.02.2002


Leitsatz:Hat das Arbeitsgericht die PKH-Bewilligung wegen Unvollständigkeit der Unterlagen abgelehnt, so bleibt es der Partei unbenommen, mit vollständigen Unterlagen einen neuen PKH-Antrag zu stellen, denn eine Frist für das PKH-Gesuch nach § 114 ZPO sieht das Gesetz nicht vor. Die Grundsätze, daß nach Instanz- oder Verfahrensbeendigung - vom sog. "steckengebliebenen" PKH-Gesuch abgesehen - in der Regel keine Prozeßkostenhilfe mehr bewilligt werden darf, lassen sich auf Ha-Sachen, nämlich auf ein PKH-Gesuch mit Klageentwurf, nicht übertragen. In einem solchen Fall steht die Durchführung des Streitverfahrens noch aus, so daß gegen die Wiederholung oder Nachbesserung eines PKH-Gesuch keine Bedenken bestehen.
Rechtsgebiete:ZPO
Vorschriften:ZPO § 118 Abs. 2 Satz 4,
Stichworte:Wiederholung bzw. Nachbesserung des PKH-Gesuchs mit Klageentwurf,
Verfahrensgang:ArbG Dortmund 2 Ha 27/02 vom 30.09.2002

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