JuraForum.de > Urteile > LAG-HAMM > Beschluss vom 26.09.2003, Aktenzeichen: 10 TaBV 63/03
| Leitsatz: | Im Rahmen der Unterrichtung des Betriebsrates ist der Arbeitgeber nach § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG auch ohne konkrete Rüge des Betriebsrates verpflichtet, dem Betriebsrat Bewerbungsunterlagen der Bewerber vorzulegen. Er ist ferner verpflichtet, um den Unterrichtungsanspruch des Betriebsrates nicht leer laufen zu lassen, den Betriebsrat über diejenigen Informationen und Erkenntnisse, insbesondere über die fachliche und persönliche Eignung des Bewerbers, die sich aus mündlichen Vorstellungsgesprächen ergeben, zu unterrichten. |
| Rechtsgebiete: | BetrVG |
| Vorschriften: | BetrVG § 99 Abs. 1 Satz 1, BetrVG § 99 Abs. 3, BetrVG § 99 Abs. 4, BetrVG § 100, |
| Stichworte: | Zustimmungsersetzung, Einstellung, Versetzung und Eingruppierung von Arbeitnehmern, Umfang der Unterrichtungspflicht des Arbeitgebers, Vorlage von Bewerbungsunterlagen, Zustimmungsverweigerungsgründe, dringende sachliche Erforderlichkeit der vorläufigen Durchführung der personellen Maßnahmen, |
| Verfahrensgang: | ArbG Dortmund 9 BV 15/02 vom 09.10.2002 |
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