JuraForum.de > Urteile > LAG-HAMM > Beschluss vom 26.08.2005, Aktenzeichen: 10 TaBV 152/04
| Leitsatz: | Nach § 111 S. 2 BetrVG n. F. ist der Betriebsrat bei Interessenausgleichsverhandlungen berechtigt, einen externen Berater hinzuzuziehen. Dieses Recht des Betriebsrats ist weder auf die Hinzuziehung einer natürlichen Person noch auf die Beratung durch lediglich einen Berater beschränkt. Ob § 111 S. 2 BetrVG die Erforderlichkeit der Heranziehung externer Beratung generell unterstellt, oder ob im Einzelfall überprüft werden muss, ob die Heranziehung eines Beraters erforderlich ist, bleibt offen. |
| Rechtsgebiete: | BetrVG |
| Vorschriften: | BetrVG § 40 Abs. 1, BetrVG § 111 S. 2, |
| Stichworte: | Kostenerstattung Heranziehung externer Beratung durch den Betriebsrat bei Interessenausgleichsverhandlungen Erforderlichkeit, |
| Verfahrensgang: | ArbG Hagen 4 BV 56/03 vom 01.12.2004 |
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