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JuraForum.deUrteileLAG-HAMMBeschluss vom 26.08.2005, Aktenzeichen: 10 TaBV 152/04 

LAG-HAMM – Aktenzeichen: 10 TaBV 152/04

Beschluss vom 26.08.2005


Leitsatz:Nach § 111 S. 2 BetrVG n. F. ist der Betriebsrat bei Interessenausgleichsverhandlungen berechtigt, einen externen Berater hinzuzuziehen. Dieses Recht des Betriebsrats ist weder auf die Hinzuziehung einer natürlichen Person noch auf die Beratung durch lediglich einen Berater beschränkt.

Ob § 111 S. 2 BetrVG die Erforderlichkeit der Heranziehung externer Beratung generell unterstellt, oder ob im Einzelfall überprüft werden muss, ob die Heranziehung eines Beraters erforderlich ist, bleibt offen.
Rechtsgebiete:BetrVG
Vorschriften:BetrVG § 40 Abs. 1, BetrVG § 111 S. 2,
Stichworte:Kostenerstattung Heranziehung externer Beratung durch den Betriebsrat bei Interessenausgleichsverhandlungen Erforderlichkeit,
Verfahrensgang:ArbG Hagen 4 BV 56/03 vom 01.12.2004

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