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JuraForum.deUrteileLAG-HAMMBeschluss vom 25.09.2006, Aktenzeichen: 18 Ta 539/06 



LAG-HAMM – Aktenzeichen: 18 Ta 539/06

Beschluss vom 25.09.2006


Leitsatz:Eine für die Beendigung eines Arbeitsverhältnisses gezahlte Abfindung ist Vermögen im Sinne des § 115 Abs. 3 ZPO.

Die dem Arbeitnehmer durch den Verlust des Arbeitsplatzes entstehenden Kosten sind im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung nach § 115 Abs. 3 Satz 1 ZPO zu berücksichtigen. Als Anhaltspunkt für die Höhe der dem Arbeitnehmer durch den Verlust des Arbeitsplatzes typischerweise entstehenden Kosten kann derzeit im Regelfall die Höhe des Betrages für Ledige nach der Durchführungsverordnung zu § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII dienen.
Rechtsgebiete:ZPO, SGB XII
Vorschriften:ZPO § 114, ZPO § 115 Abs. 3, ZPO § 120 Abs. 4, SGB XII § 90 Abs. 1, SGB XII § 90 Abs. 2,
Stichworte:Prozesskostenhilfe, einzusetzendes Vermögen, Abfindung im Kündigungsschutzprozess, Berücksichtigung der Kosten, die dem Arbeitnehmer durch den Verlust des Arbeitsplatzes entstehen im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung,
Verfahrensgang:ArbG Dortmund 10 Ca 1080/06 vom 22.06.2006

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