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JuraForum.deUrteileLAG-HAMMBeschluss vom 24.05.2006, Aktenzeichen: 10 TaBV 215/05 

LAG-HAMM – Aktenzeichen: 10 TaBV 215/05

Beschluss vom 24.05.2006


Leitsatz:Die Verletzung von Mitbestimmungsrechten des Betriebsrats bei der Änderung von Entlohnungsgrundsätzen nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG stellt einen Zustimmungsverweigerungsgrund im Sinne des § 99 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG dar. Dies gilt auch dann, wenn und solange der Arbeitgeber den Betriebsrat über die Änderung der Entlohnungsgrundsätze und die neue Vergütungsstruktur unzutreffend und unvollständig informiert.
Rechtsgebiete:BetrVG
Vorschriften:BetrVG § 99 Abs. 1, BetrVG § 99 Abs. 2 Nr. 1, BetrVG § 99 Abs. 3, BetrVG § 99 Abs. 4, BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 10,
Stichworte:Zustimmungsersetzung, Eingruppierung von Mitarbeitern, Änderung der Vergütungsstruktur,
Verfahrensgang:ArbG Bielefeld 3 BV 33/05 vom 02.11.2005

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