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JuraForum.deUrteileLAG-HAMMBeschluss vom 24.05.2002, Aktenzeichen: 10 TaBV 63/02 

LAG-HAMM – Aktenzeichen: 10 TaBV 63/02

Beschluss vom 24.05.2002


Leitsatz:Der für eine Betriebsratswahl abgegebene Wahlvorschlag und die nach § 14 Abs. 4 BetrVG erforderlichen Stützunterschriften müssen, wenn sie aus mehreren Blättern bestehen, zu einer einheitlichen zusammenhängenden Urkunde verbunden und gegen Trennung gesichert werden.

Die neuere Rechtsprechung des BGH (Urteil vom 24.09.1997 - BGHZ 137, 357 - NJW 1998, 58) und des BAG (Urteil vom 07.05.1998 - AP Nr. 1 zu § 1 KSchG 1989 Namensliste; Beschluss vom 24.01.2001 - AP Nr. 1 zu § 3 BetrVG 1972) zum Schriftformerfordernis des § 126 BGB steht dem nicht entgegen.
Rechtsgebiete:BGB, BetrVG, WahlO, ArbGG
Vorschriften:BGB § 126, BetrVG § 14 Abs. 4, WahlO § 6, WahlO § 8, WahlO § 10, ArbGG § 83 Abs. 3, ArbGG § 85 Abs. 2 S. 1,
Stichworte:einstweilige Verfügung im Beschlussverfahren Zulassung einer Vorschlagsliste durch den Wahlvorstand Ungültigkeit der Vorschlagsliste Verbindung von Vorschlagsliste und Stützunterschriften zu einer einheitlichen Urkunde,
Verfahrensgang:ArbG Bielefeld 2 BVGa 7/02 vom 15.05.2002

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