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JuraForum.deUrteileLAG-HAMMBeschluss vom 23.04.2008, Aktenzeichen: 10 TaBV 131/07 

LAG-HAMM – Aktenzeichen: 10 TaBV 131/07

Beschluss vom 23.04.2008


Leitsatz:Der Betriebsrat hat kein Mitbestimmungsrecht bei der Frage, ob das Umkleiden eines Arbeitnehmers und das Anlegen einer Firmenkleidung zur vergütungspflichtigen Arbeitszeit zählt, es sei denn, das Umkleiden gehört zur Hauptleistungspflicht des Arbeitnehmers und hat notwendigerweise im Betrieb zu erfolgen.
Rechtsgebiete:ZPO, BetrVG, ArbGG
Vorschriften:ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2, ZPO § 256, BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 1, BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 2, BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 6, ArbGG § 81 Abs. 3, ArbGG § 87 Abs. 2 S. 3,
Stichworte:Mitbestimmung des Betriebsrats, Feststellungsinteresse, Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit, Zeit und Ort des Beginns und des Endes der Arbeitszeit, Umkleiden während oder außerhalb der Arbeitszeit, Ordnung des Betriebes, Antragserweiterung,
Verfahrensgang:ArbG Bielefeld, 6 BV 32/07 vom 24.10.2007
BAG, 1 ABR 54/08

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