JuraForum.de > Urteile > LAG-HAMM > Beschluss vom 23.01.2004, Aktenzeichen: 10 TaBV 43/03
| Leitsatz: | 1. Ein Antrag, mit dem dem Arbeitgeber aufgegeben werden soll, Versetzungen von Arbeitnehmern ohne Zustimmung des Betriebsrates vorzunehmen, ist als Globalantrag wegen mangelnder Bestimmtheit unzulässig. 2. Die Zuweisung eines Filialmitarbeiters zu einer anderen Filiale, die mit einem räumlichen Ortswechsel in eine andere politische Gemeinde verbunden ist, stellt eine Versetzung im Sinne der §§ 99 Abs. 1, 95 Abs. 3 BetrVG dar. |
| Rechtsgebiete: | BetrVG, ZPO |
| Vorschriften: | BetrVG § 95 Abs. 3, BetrVG § 99 Abs. 1, BetrVG § 81, BetrVG § 23 Abs. 3, ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2, |
| Stichworte: | Mitbestimmung des BetriebsratesVersetzung von Filialmitarbeitern von einer Filiale zu einer anderen Filialegrobe Pflichtverletzungunzulässiger Globalantrag, |
| Verfahrensgang: | ArbG Paderborn 2 BV 24/02 vom 12.02.2003 |
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