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JuraForum.deUrteileLAG-HAMMBeschluss vom 23.01.2004, Aktenzeichen: 10 TaBV 43/03 



LAG-HAMM – Aktenzeichen: 10 TaBV 43/03

Beschluss vom 23.01.2004


Leitsatz:1. Ein Antrag, mit dem dem Arbeitgeber aufgegeben werden soll, Versetzungen von Arbeitnehmern ohne Zustimmung des Betriebsrates vorzunehmen, ist als Globalantrag wegen mangelnder Bestimmtheit unzulässig.

2. Die Zuweisung eines Filialmitarbeiters zu einer anderen Filiale, die mit einem räumlichen Ortswechsel in eine andere politische Gemeinde verbunden ist, stellt eine Versetzung im Sinne der §§ 99 Abs. 1, 95 Abs. 3 BetrVG dar.
Rechtsgebiete:BetrVG, ZPO
Vorschriften:BetrVG § 95 Abs. 3, BetrVG § 99 Abs. 1, BetrVG § 81, BetrVG § 23 Abs. 3, ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2,
Stichworte:Mitbestimmung des BetriebsratesVersetzung von Filialmitarbeitern von einer Filiale zu einer anderen Filialegrobe Pflichtverletzungunzulässiger Globalantrag,
Verfahrensgang:ArbG Paderborn 2 BV 24/02 vom 12.02.2003

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