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JuraForum.deUrteileLAG-HAMMBeschluss vom 22.09.2005, Aktenzeichen: 4 Ta 395/04 



LAG-HAMM – Aktenzeichen: 4 Ta 395/04

Beschluss vom 22.09.2005


Leitsatz:1. Hat der Zahlungsrückstand seine Ursache darin, dass sich die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Partei verschlechtert haben, so ist vorrangig zu prüfen, ob nicht eine Änderungsentscheidung nach § 120 Abs. 4 ZPO in Betracht kommt. Eine Aufhebung der Prozesskostenhilfe wegen Rückstands mit der Ratenzahlung ist nämlich unzulässig, wenn die festgesetzten Raten der Leistungsfähigkeit der Partei nicht (mehr) entsprechen.

2. Bitte die Partei unter Hinweis darauf, dass auf die Unterstützung durch das Sozialamt angewiesen sei, um Zahlungsaufschub, dann muss das Arbeitsgericht diesen als Abänderungsantrag ausdeutenden Stundungsantrag förmlich vorbescheiden und die Ratenzahlungsanordnung aus dem PKH-Bewilligungsbeschluss gemäß § 120 Abs. 4 S. 1 Hs. 2 ZPO aufheben, denn wer Sozialhilfe bezieht, erfüllt schon allein aus diesem Grunde die persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen für die PKH-Bewilligung ohne Ratenzahlungsverpflichtungen.
Rechtsgebiete:ZPO
Vorschriften:ZPO § 120 Abs. 4, ZPO § 124 Nr. 4,
Stichworte:PKH-Bewilligung trotz Verfahrensunterbrechung infolge Insolvenzeröffnung,
Verfahrensgang:ArbG Bocholt 2 Ca 588/03 vom 06.05.2004

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