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JuraForum.deUrteileLAG-HAMMBeschluss vom 21.09.2001, Aktenzeichen: 10 TaBV 52/01 



LAG-HAMM – Aktenzeichen: 10 TaBV 52/01

Beschluss vom 21.09.2001


Leitsatz:1. § 5 Abs. 2 Nr. 5 BetrVG findet keine Anwendung auf Mitarbeiter, die in einem eheähnlichen Verhältnis oder einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft in häuslicher Gemeinschaft mit dem Arbeitgeber leben.

2. Ob § 5 Abs. 2 Nr. 5 BetrVG auch auf Familienangehörige von Mitgliedern des zur gesetzlichen Vertretung berufenen Organs einer juristischen Person Anwendung findet, bleibt offen.
Rechtsgebiete:BetrVG, GG
Vorschriften:BetrVG § 103 Abs. 1, BetrVG § 23 Abs. 1, BetrVG § 79 Abs. 1 S. 1, BetrVG § 5 Abs. 2 Nr. 5, GG Art. 5 Abs. 1,
Stichworte:Zustimmung zur außerordentlichen Kündigung eines Betriebsratsmitglieds, Ausschluss aus dem Betriebsrat, Arbeitnehmerbegriff des Ehegatten iSd BetrVG,
Verfahrensgang:ArbG Iserlohn 4 BV 26/00 vom 01.02.2001

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