JuraForum.de > Urteile > LAG-HAMM > Beschluss vom 21.07.2006, Aktenzeichen: 10 TaBV 11/06
| Leitsatz: | Einer Gewerkschaft kann nach Durchführung eines arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahrens zur Durchsetzung des Zugangsrechts nach § 2 Abs. 2 BetrVG gegenüber dem Arbeitgeber ein Schadensersatzanspruch in Höhe der entstandenen Rechtsanwaltskosten zustehen. Zwischen der Gewerkschaft, die ein Zugangsrecht geltend macht, und dem Arbeitgeber besteht insoweit ein gesetzliches Schuldverhältnis, mindestens eine vertragsähnliche Sonderverbindung im Sinne des § 280 Abs. 1 BGB (a.A.: LAG München, Beschluss vom 28.03.2001 - NZA-RR 2001, 662). Ein derartiger Schadensersatzanspruch ist nicht durch § 12 a Abs. 1 ArbGG ausgeschlossen. |
| Rechtsgebiete: | BetrVG, BGB, ArbGG |
| Vorschriften: | BetrVG § 2 Abs. 1, BetrVG § 2 Abs. 2, BetrVG § 40, BGB § 280, BGB § 286, ArbGG § 2 a, ArbGG § 12 a Abs. 1, ArbGG § 80, |
| Stichworte: | Anspruch der Gewerkschaft auf Erstattung von Anwaltskosten zur Durchsetzung des Zugangsrechtsmateriellrechtlicher Kostenerstattungsanspruch, |
| Verfahrensgang: | ArbG Herford 1 BV 11/05 vom 07.12.2005 |
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