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JuraForum.deUrteileLAG-HAMMBeschluss vom 20.09.2006, Aktenzeichen: 10 Ta 474/06 

LAG-HAMM – Aktenzeichen: 10 Ta 474/06

Beschluss vom 20.09.2006


Leitsatz:In einem Beschlussverfahren, in dem über das Zutrittsrecht des Betriebsratsvorsitzenden zum Betrieb gestritten wird, ist für den Gegenstandswert regelmäßig der Hilfswert des § 23 Abs. 3 RVG, nicht das dreifache Bruttomonatseinkommen des Betriebsratsvorsitzenden, zugrunde zu legen.
Rechtsgebiete:RVG, BetrVG, ArbGG
Vorschriften:RVG § 23 Abs. 3, RVG § 33, BetrVG § 23, ArbGG § 85 Abs. 2,
Stichworte:Gegenstandswert im Beschlussverfahren, einstweilige Verfügung auf Zutritt zum Betrieb,
Verfahrensgang:ArbG Dortmund 7 BVGa 9/06 vom 28.06.2006

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