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JuraForum.deUrteileLAG-HAMMBeschluss vom 20.09.2002, Aktenzeichen: 10 TaBV 95/02 



LAG-HAMM – Aktenzeichen: 10 TaBV 95/02

Beschluss vom 20.09.2002


Leitsatz:Der Betriebsrat hat regelmäßig jedenfalls dann kein Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG, wenn der Insolvenzverwalter bei Masseunzulänglichkeit einen Großteil der Arbeitnehmer im Hinblick auf eine beabsichtigte Betriebsstilllegung freistellt.

§ 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG betrifft nur eine vorübergehende Veränderung der betriebsüblichen Arbeitszeit, nicht eine auf Dauer angelegte Freistellung.
Rechtsgebiete:ArbGG, BetrVG
Vorschriften:ArbGG § 98, BetrVG § 99 Abs. 1, BetrVG § 95 Abs. 3, BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 3, BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 5,
Stichworte:Einigungsstellenbesetzung, offensichtliche Unzuständigkeit der Einigungsstelle, Mitbestimmung des Betriebsrates bei der Freistellung von Arbeitnehmern durch den Insolvenzverwalter bei Masseunzulänglichkeit und beabsichtigter Betriebsstilllegung,
Verfahrensgang:ArbG Detmold 2 BV 26/02 vom 02.07.2002

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