JuraForum.de > Urteile > LAG-HAMM > Beschluss vom 20.09.2002, Aktenzeichen: 10 TaBV 95/02
| Leitsatz: | Der Betriebsrat hat regelmäßig jedenfalls dann kein Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG, wenn der Insolvenzverwalter bei Masseunzulänglichkeit einen Großteil der Arbeitnehmer im Hinblick auf eine beabsichtigte Betriebsstilllegung freistellt. § 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG betrifft nur eine vorübergehende Veränderung der betriebsüblichen Arbeitszeit, nicht eine auf Dauer angelegte Freistellung. |
| Rechtsgebiete: | ArbGG, BetrVG |
| Vorschriften: | ArbGG § 98, BetrVG § 99 Abs. 1, BetrVG § 95 Abs. 3, BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 3, BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 5, |
| Stichworte: | Einigungsstellenbesetzung, offensichtliche Unzuständigkeit der Einigungsstelle, Mitbestimmung des Betriebsrates bei der Freistellung von Arbeitnehmern durch den Insolvenzverwalter bei Masseunzulänglichkeit und beabsichtigter Betriebsstilllegung, |
| Verfahrensgang: | ArbG Detmold 2 BV 26/02 vom 02.07.2002 |
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