JuraForum.de > Urteile > LAG-HAMM > Beschluss vom 20.05.2005, Aktenzeichen: 10 TaBV 94/04
| Leitsatz: | Die schriftliche Zustimmung eines Wahlbewerbers zur Aufnahme in eine Vorschlagsliste nach §§ 6 Abs. 3 S. 2, 8 Abs. 2 Nr. 2 WO zum BetrVG bedarf einer Unterschrift im Sinne des § 126 Abs. 1 BGB, eine bloße Paraphe ist unzureichend und kann zur Anfechtung einer Betriebsratswahl führen. |
| Rechtsgebiete: | BetrVG, WO, BGB |
| Vorschriften: | BetrVG § 14 Abs. 4, BetrVG § 18 Abs. 3, BetrVG § 19, BetrVG § 20 Abs. 2, WO § 6 Abs. 3, WO § 8 Abs. 2 Nr. 2, WO § 12 Abs. 1, WO § 12 Abs. 5, BGB § 126 Abs. 1, |
| Stichworte: | Anfechtung einer Betriebsratswahl Wahlbeeinflussung durch den Wahlvorstand Zurükweisung einer Liste, feste Verbindung zwischen Kandidaten- und Stüzunterschriftenliste Versiegelung der Wahlurne Öfentlichkeit bei der Stimmauszälung Anwesenheit von Verfahrensbevollmähtigten bei der Stimmabgabe-Schriftformerfordernis bei der Zustimmung der Wahlbewerber zur Aufnahme in eine Vorschlagsliste, |
| Verfahrensgang: | ArbG Herford 3 (1) BV 27/03 vom 02.03.2004 |
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