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JuraForum.deUrteileLAG-HAMMBeschluss vom 19.12.2008, Aktenzeichen: 14 Ta 464/08 



LAG-HAMM – Aktenzeichen: 14 Ta 464/08

Beschluss vom 19.12.2008


Leitsatz:Verfügt die Partei, welche Prozesskostenhilfe beantragt, über einen Dienstwagen, den sie auch privat nutzen kann, und wird durch den Arbeitgeber der dafür dem Grundgehalt hinzugerechnete geldwerte Vorteil vom Nettoeinkommen wieder abgezogen, besteht die Ersparnis, welche als Einkommen nach § 115 ZPO zu berücksichtigen ist, aus der Differenz zwischen dem sich aus dem Grundgehalt ergebenden Nettoeinkommen abzüglich Fahrtkosten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte und dem Entgelt, das dem Arbeitnehmer tatsächlich nach Abzug des geldwerten Vorteils ausgezahlt wird.
Rechtsgebiete:ZPO
Vorschriften:ZPO § 115,
Stichworte:Prozesskostenhilfe, Einkommen, Dienstwagen,
Verfahrensgang:ArbG Arnsberg, 1 Ca 1308/07 vom 06.02.2008

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