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JuraForum.deUrteileLAG-HAMMBeschluss vom 19.03.2003, Aktenzeichen: 18 Ta 60/03 



LAG-HAMM – Aktenzeichen: 18 Ta 60/03

Beschluss vom 19.03.2003


Leitsatz:Die Vorschrift des § 124 Nr. 4 ZPO steht im Zusammenhang mit den §§ 115, 120 ZPO. Die Vorschrift verwendet den Begriff des Verzugs nicht, jedoch kann nur ein schuldhafter Verstoß gegen die Zahlungspflicht eine Aufhebung rechtfertigen. Ein solches Verschulden liegt vor, wenn der PKH-Empfänger erfolglos mit Fristsetzung zur Zahlung der rückständigen Beträge aufgefordert worden ist. Dem PKH-Empfänger ist vor der Entscheidung über die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe rechtliches Gehör zu gewähren. Ihm muss für den Fall des ergebnislosen Fristablaufs die PKH-Aufhebung als Konsequenz angedroht werden.
Rechtsgebiete:RPflG, ZPO
Vorschriften:RPflG § 11, ZPO § 124 Nr. 4,
Stichworte:Aufhebung der PKH-Bewilligung wegen Rückstandes,
Verfahrensgang:ArbG Herne 5 Ca 2830/01 vom 10.10.2002

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