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JuraForum.deUrteileLAG-HAMMBeschluss vom 19.02.2003, Aktenzeichen: 18 Ta 80/03 



LAG-HAMM – Aktenzeichen: 18 Ta 80/03

Beschluss vom 19.02.2003


Leitsatz:Ist der PKH-Antrag vor Ende der Instanz oder des Verfahrens gestellt, werden die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse und die "entsprechenden Belege" gemäß § 117 Abs. 2 ZPO aber erst nach Instanz- oder Verfahrensbeendigung eingereicht, kann Prozesskostenhilfe nicht mehr bewilligt werden.
Rechtsgebiete:ZPO
Vorschriften:ZPO § 117 Abs. 2, ZPO § 127 Abs. 2,
Stichworte:Ablehnung des PKH-Antrags wegen Nichtvorlage des ausgefüllten amtlichen Vordrucks bis zum Zeitpunkt der Beendigung des Rechtsstreits,
Verfahrensgang:ArbG Paderborn 1 Ca 2173/02 vom 13.01.2003

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