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JuraForum.deUrteileLAG-HAMMBeschluss vom 18.02.2009, Aktenzeichen: 2 Ta 863/07 

LAG-HAMM – Aktenzeichen: 2 Ta 863/07

Beschluss vom 18.02.2009


Rechtsgebiete:ArbGG, HGB
Vorschriften:ArbGG § 5 Abs. 3 Satz 1, HGB § 86, HGB § 92, HGB § 92 a,
Stichworte:Zulässigkeit des Rechtsweges: Ein Bausparkassenvertreter, der nur mit Genehmigung der Bausparkasse für ein gleiches oder ähnlichen Geschäftszwecken dienendes Unternehmen unmittelbar oder mittelbar tätig werden darf, ist ein Einfirmenvertreter i.S.v. § 92 a Abs. 1 HGB, solange ihm eine solche Genehmigung nicht erteilt worden ist.,
Verfahrensgang:ArbG Hagen, 5 Ca 2035/07 vom 04.12.2007

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