JuraForum.de > Urteile > LAG-HAMM > Beschluss vom 17.08.2006, Aktenzeichen: 13 Ta 179/06
| Leitsatz: | In einem Beschlussverfahren, in dem um die Wirksamkeit einer Betriebsvereinbarung über wiederkehrende Leistungen gestritten wurde, ist in Anlehnung an § 42 Abs. 3 Satz 1 GKG für den ersten betroffenen Arbeitnehmer der dreifache Jahresbetrag der Leistungen abzüglich 20 % als Gegenstandswert in Ansatz zu bringen. Ergeben sich keine Einzelfallbesonderheiten, ist in Anlehnung an die Staffel des § 9 BetrVG ab dem zweiten Arbeitnehmer der Wert wie folgt zu bestimmen: Arbeitnehmer 2 - 20 = jeweils 25 % des Ausgangswertes; Arbeitnehmer 21 - 50 = jeweils 12,5 % des Ausgangswertes; Arbeitnehmer 51 - 100 = jeweils 10 % des Ausgangswertes. |
| Rechtsgebiete: | RVG, GKG |
| Vorschriften: | RVG § 23, GKG § 42 Abs. 3 Satz 1, |
| Stichworte: | Gegenstandswert, Wirksamkeit, Betriebsvereinbarung, wiederkehrende Leistungen, Feststellungsantrag, |
| Verfahrensgang: | ArbG Paderborn 1 BV 61/05 vom 03.03.2006 |
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