JuraForum.de > Urteile > LAG-HAMM > Beschluss vom 15.04.2005, Aktenzeichen: 10 TaBV 101/04
| Leitsatz: | Auch bei der Einlegung einer Beschwerde im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren nach den §§ 80, 87 ff. ArbGG sind an die Bezeichnung der Beteiligten strenge Anforderungen zu stellen. Es muss aus der Beschwerdeschrift selbst oder den ihr beigefügten Unterlagen innerhalb der Beschwerdefrist unzweifelhaft erkennbar sein, für wen und gegen wen Beschwerde eingelegt wird. Die Reihenfolge, in der die Beteiligten in einem Beschwerdeschriftsatz aufgeführt sind, kann allenfalls dann zur Identifizierung des Beschwerdeführers als ausreichend angesehen werden, wenn der Beschwerdeführer auch der Antragsteller ist, weil der Antragsteller als Rechtsmittelführer niemals erst an zweiter Stelle genannt zu werden pflegt (im Anschluss an BGH, Beschluss vom 05.10.2000 - NJW-RR 2001, 572). |
| Rechtsgebiete: | ArbGG, ZPO, BetrVG |
| Vorschriften: | ArbGG § 64 Abs. 6, ArbGG § 87 Abs. 2, ArbGG § 89 Abs.3, ZPO § 519 Abs. 2, BetrVG § 78 S. 2, BetrVG § 99 Abs. 2, |
| Verfahrensgang: | ArbG Herne 3 BV 10/04 |
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