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JuraForum.deUrteileLAG-HAMMBeschluss vom 14.02.2003, Aktenzeichen: 10 TaBV 122/02 



LAG-HAMM – Aktenzeichen: 10 TaBV 122/02

Beschluss vom 14.02.2003


Leitsatz:Der Begriff der Unterstellung von Mitarbeitern und Auszubildende in den Gehaltsstaffeln der Gehaltsgruppen III und IV des § 3 GTV Einzelhandel NRW bedeutet die Übertragung von Aufsichts- und Weisungsbefugnissen. Er fordert nicht, dass der Weisungsbefugte, dem Auszubildende unterstellt sind, der Ausbildende oder der Ausbilder ist. Auch einer anderen weisungsberechtigten Person im Sinne des § 9 S. 2 Nr. 3 BBiG können Auszubildende unterstellt sein.
Rechtsgebiete:BetrVG, Gehaltstarifvertrag Einzelhandel NRW, BBiG
Vorschriften:BetrVG § 99, Gehaltstarifvertrag Einzelhandel NRW § 2, Gehaltstarifvertrag Einzelhandel NRW § 3, BBiG § 9 S. 2 Nr. 3,
Stichworte:Zustimmungsersetzung, Eingruppierung/Einstufung eines Arbeitnehmers,
Verfahrensgang:ArbG Bielefeld 3 BV 88/01vom 22.05.2002

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