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JuraForum.deUrteileLAG-HAMMBeschluss vom 12.05.2003, Aktenzeichen: 18 Ta 240/03 



LAG-HAMM – Aktenzeichen: 18 Ta 240/03

Beschluss vom 12.05.2003


Leitsatz:Grundsätzlich darf nach der Aufhebung der PKH-Bewilligung nach § 124 Nr. 4 ZPO die hiervon betroffene Partei für dieselbe Instanz nicht erneut Prozesskostenhilfe beantragen. Nur ausnahmsweise, wenn sich die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Partei wesentlich verschlechtern, kann sie erneut Prozesskostenhilfe beantragen. Allerdings können die Wirkungen der Neubewilligung frühestens zum Zeitpunkt des Eingangs des vollständigen Neuantrags eintreten.
Rechtsgebiete:ZPO
Vorschriften:ZPO § 114, ZPO § 119 Satz 1, ZPO § 124 Nr. 4,
Stichworte:Neuer Antrag auf PKH-Bewilligung nach Aufhebung der bewilligten Prozesskostenhilfe gemäß § 124 Nr. 4 ZPO, Zeitpunkt der Prüfung der Erfolgsaussichten, Verschlechterung der Erfolgsaussichten durch ein zwischenzeitlich erstelltes Gutachten,
Verfahrensgang:ArbG Bocholt 4 Ca 736/02 vom 20.03.2003

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