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JuraForum.deUrteileLAG-HAMMBeschluss vom 12.03.2004, Aktenzeichen: 10 TaBV 161/03 

LAG-HAMM – Aktenzeichen: 10 TaBV 161/03

Beschluss vom 12.03.2004


Leitsatz:Soweit der Arbeitgeber dem Betriebsrat ein betriebsinternes Intranet zur eigenen Nutzung zur Verfügung stellt, entscheidet der Betriebsrat allein ohne Zustimmung des Arbeitgebers über den Inhalt der Bekanntmachungen und Informationen der Belegschaft, sofern er sich im Rahmen seiner Aufgaben und Zuständigkeiten hält. Die sachliche Information und Unterrichtung der Belegschaft über den Stand von Tarifverhandlungen gehört zu den zulässigen tarifpolitischen Angelegenheiten im Sinne des § 74 Abs. 2 S. 3 BetrVG.

Auch wenn eine Veröffentlichung des Betriebsrats den Aufgabenbereich des Betriebsrats überschreitet, ist der Arbeitgeber - ohne Vorliegen der Voraussetzungen der Nothilfe oder Notwehr - nicht berechtigt, einseitig vom Betriebsrat in das betriebsinterne Intranet eingestellte Seiten zu löschen. Insoweit gelten die gleichen Grundsätze wie bei Aushängen am Schwarzen Brett.
Rechtsgebiete:BetrVG, ArbGG, ZPO
Vorschriften:BetrVG § 23 Abs. 3, BetrVG § 74 Abs. 2, BetrVG § 74 Abs. 2 S. 3, BetrVG § 78 Satz 1, ArbGG § 2 a, ArbGG § 80 Abs. 1, ArbGG § 81, ArbGG § 10, ArbGG § 83 Abs. 3, ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2,
Stichworte:Behinderung der Betriebsratsarbeit Umfang der Information und Unterrichtung der Belegschaft durch den Betriebsratdurch ein dem Betriebsrat zur eigenen Nutzung zur Verfügung gestelltes betriebsinternes Kommunikationssystem Intraneteigenmächtiger Entfernungsanspruch des Arbeitgebers,
Verfahrensgang:ArbG Dortmund 1 BV 15/03 vom 12.09.2003

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