JuraForum.de > Urteile > LAG-HAMM > Beschluss vom 10.11.2008, Aktenzeichen: 14 Sa 1507/08
| Leitsatz: | 1. Die Einstellung der Zwangsvollstreckung aus einem arbeitsgerichtlichen Urteil durch das Berufungsgericht erfolgt ausschließlich nach § 62 Abs. 1 Satz 3 ArbGG i.V.m. § 719 Abs. 1 ZPO. Das gilt auch für den Fall, dass der Arbeitgeber zusammen mit einer Stattgabe der Kündigungsschutzklage zur Weiterbeschäftigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung verurteilt wird und danach eine erneute Kündigung ausspricht. 2. § 769 ZPO findet auch dann keine Anwendung, wenn der Einwand gegen den im arbeitsgerichtlichen Urteil festgestellten Anspruch erst nach Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz entstanden ist und der Schuldner uneingeschränkt Berufung einlegt, so dass eine Vollstreckungsabwehrklage nach § 767 ZPO unzulässig ist (gegen LAG Sachsen-Anhalt, 25. September 2002, 8 Sa 344/02, AuA 2003, S. 49). |
| Rechtsgebiete: | ArbGG, ZPO |
| Vorschriften: | ArbGG § 62 Abs. 1 Satz 3, ZPO § 719, ZPO § 769, |
| Stichworte: | Zwangsvollstreckung, Einstellung, Kündigung, Weiterbeschäftigung, |
| Verfahrensgang: | ArbG Dortmund, 7 Ca 2077/08 vom 26.08.2008 |
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