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JuraForum.deUrteileLAG-HAMMBeschluss vom 10.10.2003, Aktenzeichen: 10 TaBV 94/03 



LAG-HAMM – Aktenzeichen: 10 TaBV 94/03

Beschluss vom 10.10.2003


Leitsatz:Der Arbeitgeber ist nicht verpflichtet, die Kosten eines vom Betriebsrat mit der Prozessvertretung beauftragten Rechtsanwalts zu tragen, wenn der Rechtsanwalt in einem Verfahren nach § 103 BetrVG gleichzeitig den Betriebsrat und das betroffene Betriebsratsmitglied vertritt, weil darin ein Verstoß gegen das Verbot der Vertretung widerstreitenden Interessen nach § 43 a Abs. 4 BRAO liegt.
Rechtsgebiete:BetrVG, BRAO
Vorschriften:BetrVG § 40 Abs. 1, BRAO § 43 a Abs. 4,
Stichworte:Kosten der Prozessvertretung des Betriebsrats im Beschlussverfahren Honorarforderung eines Rechtsanwalts, Nichtigkeit von Anwaltsverträgen bei Interessenkollisionen, Verbot der Vertretung widerstreitender Interessen,
Verfahrensgang:ArbG Dortmund 6 BV 97/02 vom 05.12.2002

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