JuraForum.de > Urteile > LAG-HAMM > Beschluss vom 09.03.2001, Aktenzeichen: 13 TaBV 7/01
| Leitsatz: | Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit für ein Beschlussverfahren, in dem es um die Anfechtung einer Betriebsratswahl geht, ist regelmäßig wie folgt festzusetzen: Bei einem einköpfigen Betriebsrat beträgt der Wert das 1,5fache des Ausgangswertes des § 8 Abs. 2 BRAGO, also 12.000,00 DM. Bei der Anfechtung der Wahl eines mehrköpfigen Betriebsrats ist für jede weitere Staffel des § 9 BetrVG jeweils der einfache Ausgangswert des § 8 Abs. 2 BRAGO in Ansatz zu bringen. Das führt bei der Anfechtung der Wahl eines dreiköpfigen Betriebsrats zu einem Wert von 20.000,00 DM, bei einem fünfköpfigen zu einem Wert von 28.000,00 DM und bei einem siebenköpfigen zu einem Wert von 36.000,00 DM. |
| Rechtsgebiete: | BRAGO |
| Vorschriften: | BRAGO § 8, |
| Stichworte: | Gegenstandswert, Anfechtung einer Betriebsratswahl, |
| Verfahrensgang: | ArbG Dortmund 9 BV 45/00 vom 11.12.2000 |
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