JuraForum.de > Urteile > LAG-HAMM > Beschluss vom 09.02.2009, Aktenzeichen: 10 TaBV 191/08
| Leitsatz: | 1. Im Rahmen der Mitbestimmung des Betriebsrats bei der Berufsbildung ist der Begriff der Maßnahme im Sinne des § 97 Abs. 2 BetrVG weit zu verstehen. Das Mitbestimmungsrecht des § 97 Abs. 2 BetrVG ist nicht eng auf enumerativ genannte Sachverhalte beschränkt, sondern soll dann umfassend gewährleistet werden, wenn durch ein gestaltendes Tätigwerden des Arbeitgebers eine Diskrepanz zwischen seinen Anforderungen und dem Ausbildungsstand der Arbeitnehmer entsteht oder zu entstehen droht (im Anschluss an LAG Hamm, 08.11.2002 - 10 (13) TaBV 59/02 - NZA-RR 2003, 543). 2. Zur Regelbesetzung einer Einigungsstelle, Zahl der Beisitzer. |
| Rechtsgebiete: | ArbGG, BetrVG |
| Vorschriften: | ArbGG § 98, BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 7, BetrVG § 97 Abs. 2, |
| Stichworte: | Einrichtung einer Einigungsstelle, offensichtliche Unzuständigkeit, ausreichende vorherige Verhandlungen, Mitbestimmung bei Maßnahmen der Berufsbildung und beim Gesundheitsschutz, Zahl der Beisitzer, |
| Verfahrensgang: | ArbG Bielefeld, 1 BV 17/08 vom 05.12.2008 |
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