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JuraForum.deUrteileLAG-HAMMBeschluss vom 08.11.2002, Aktenzeichen: 10 (13) TaBV 59/02 



LAG-HAMM – Aktenzeichen: 10 (13) TaBV 59/02

Beschluss vom 08.11.2002


Leitsatz:Das Mitbestimmungsrecht des § 97 Abs. 2 BetrVG n.F. verlangt einen konkreten drohenden Qualifizierungsverlust der betroffenen Arbeitnehmer. Ein Bedarf nach betrieblicher Berufsbildung setzt voraus, dass die mit einer Maßnahme des Arbeitgebers verbundenen Änderungen der Tätigkeiten der betroffenen Arbeitnehmer so nachhaltig sind, dass die beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten der betroffenen Arbeitnehmer nicht mehr ausreichen, um ihre Aufgaben erfüllen zu können.

Die Einweisung von Arbeitnehmern in die Tätigkeit an einer neu angeschafften Maschine, die bloße Bedienungsanleitung stellt keine betriebliche Berufsbildung im Sinne des § 97 Abs. 2 BetrVG n.F. dar.
Rechtsgebiete:ArbGG, BetrVG
Vorschriften:ArbGG § 98, BetrVG § 97 Abs. 2, BetrVG § 81,
Stichworte:Einrichtung einer Einigungsstelle, Mitbestimmung bei der betrieblichen Berufsbildung, Abgrenzung zwischen Einweisung in Arbeitsablauf und -verfahren und betrieblicher Berufsbildung,
Verfahrensgang:ArbG Bocholt 2 BV 41/01 vom 08.03.2002

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