JuraForum.de > Urteile > LAG-HAMM > Beschluss vom 08.10.2007, Aktenzeichen: 18 Ta 509/07
| Leitsatz: | Wird von dem Antragsteller vor Verfahrensbeendigung bzw. Instanzende eine nicht von ihm unterzeichnete Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftliche Verhältnisse im Rahmen der Antragstellung eingereicht, so ist das Arbeitsgericht nach § 118 Abs. 2 Satz 4 ZPO verpflichtet, den Antragsteller auf die fehlende Unterzeichnung hinzuweisen und ihm eine Frist zur Behebung des Fehlers zu setzen. Versäumt das Gericht diesen Hinweis, so darf dem Antragsteller kein Nachteil entstehen. In einem solchen Fall kann die fehlende Unterzeichnung der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse auch nach Abschluss des Verfahrens bzw. Instanzende noch nachgeholt werden. |
| Rechtsgebiete: | ZPO |
| Vorschriften: | ZPO §§ 114 ff., ZPO § 117 Abs. 2, ZPO § 118 Abs. 2 Satz 4, |
| Stichworte: | Prozesskostenhilfe, Unvollständigkeit des Antrags bei Einreichung einer vom Antragsteller nicht unterzeichneten Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse, Hinweispflicht des Gerichtes, Nachholung der fehlenden Unterzeichnung nach Beendigung der Instanz bzw. des Rechtsstreits, |
| Verfahrensgang: | ArbG Bochum 4 Ca 1464/07 vom 01.08.2007 |
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